Vorsorge und Betreuung

Die Ausstellung einer Vorsorgevollmacht ermöglicht es einer Person, für sich selbst vorzusorgen und selbstbestimmt zu handeln, indem persönliche Wünsche und Bedürfnisse berücksichtigt werden. Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt der Vollmachtgeber eine oder mehrere vertrauenswürdige Personen, Angelegenheiten zu regeln, die aufgrund von altersbedingten Funktionseinbußen, Krankheit, Behinderung oder Unfall nicht mehr eigenständig erledigt werden können.

Ein uneingeschränktes Vertrauen in die bevollmächtigte Person ist hierbei von zentraler Bedeutung. Es besteht die Möglichkeit, mehrere Personen für unterschiedliche Aufgabenbereiche zu bevollmächtigen. Werden jedoch mehrere Personen für denselben Bereich benannt, ist die Vollmacht nur dann rechtskräftig, wenn sich die Bevollmächtigten über Entscheidungen einig sind. Bei der Auswahl unterschiedlicher Personen für verschiedene Aufgabenbereiche empfiehlt es sich, für jede Person eine separate Vollmacht auszustellen.

Die Vollmacht kann handschriftlich verfasst werden, wobei eine Unterschrift des Vollmachtgebers erforderlich ist. Es gibt zudem Vordrucke, die vom Ministerium für Justiz und Migration Baden-Württemberg oder der Verbraucherzentrale bereitgestellt werden. Die Vollmacht sollte sowohl beim Vollmachtgeber als auch bei den Bevollmächtigten aufbewahrt werden, da die bevollmächtigte Person nur mit der originalen Vollmacht tätig werden kann. Eine notarielle Vollmacht kann zusätzliche Vorteile bieten, da sie nur nach Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses über die Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers ausgehändigt wird. Außerdem kann die Vollmacht beim zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegt werden.

In einigen Fällen ist eine notarielle Beglaubigung erforderlich, zum Beispiel bei Immobiliengeschäften oder Bankvollmachten. In diesen Fällen empfiehlt es sich, eine separate Bankvollmacht zu erteilen. Eine Generalvollmacht, die eine Person zur Vertretung in allen Angelegenheiten bevollmächtigt, deckt jedoch nicht alle Situationen ab. Beispielsweise können Entscheidungen bei Lebensgefahr oder zu freiheitsentziehenden Maßnahmen nur getroffen werden, wenn diese explizit in der Vollmacht benannt sind.

Die Vollmacht gilt über den Tod hinaus, wenn dies ausdrücklich festgelegt wird. In diesem Fall können auch Bestattungsangelegenheiten oder die Wohnungsauflösung geregelt werden. Nach dem Tod des Vollmachtgebers übernehmen die Erben die weiteren Schritte. Eine Vorsorgevollmacht kann jederzeit widerrufen werden, solange die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers besteht. Bei Zweifeln an der Handlungsweise der bevollmächtigten Person können Angehörige oder nahestehende Personen beim Betreuungsgericht um die Bestellung eines Kontrollbetreuers bitten.

Wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt und die eigenen Angelegenheiten nicht mehr geregelt werden können, kann die Bestellung eines rechtlichen Betreuers notwendig werden. Das Verfahren wird beim zuständigen Betreuungsgericht eingeleitet und beinhaltet ein medizinisches Gutachten sowie eine Anhörung durch das Amtsgericht. Das Gericht entscheidet dann, ob eine Betreuung erforderlich ist und für welche Aufgabenbereiche diese zuständig sein soll. Alternativ kann eine Betreuungsverfügung erstellt werden, in der festgehalten wird, wer im Falle einer Geschäftsunfähigkeit die Betreuung übernehmen soll. Das Gericht ist verpflichtet, sich an die in der Betreuungsverfügung dokumentierten Wünsche zu halten.

Seit Januar 2023 ermöglicht das Gesetz zur Ehegattennotvertretung (§ 1358 BGB) dem Ehegatten oder der Ehegattin des Betroffenen, für maximal sechs Monate die rechtliche Vertretung zu übernehmen, wenn keine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung vorliegt. Diese Regelung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft und muss von einem Arzt bestätigt werden. Die Ehegattennotvertretung bietet eine Lösung in akuten Notfällen, wenn keine Vorsorgevollmacht erteilt wurde und die Bestellung eines gesetzlichen Betreuers noch nicht erfolgt ist.

Eine Patientenverfügung regelt im Falle der Entscheidungsunfähigkeit die medizinischen Maßnahmen und Vorgehensweisen. Sie legt fest, welche Wünsche und Bedürfnisse des Betroffenen in Bezug auf medizinische Behandlungen berücksichtigt werden sollen. Die Patientenverfügung ist im § 1827 Absatz 1 BGB gesetzlich verankert und verpflichtet medizinisches Personal, bevollmächtigte Personen sowie gesetzliche Betreuer, diese zu berücksichtigen. Liegt keine Patientenverfügung vor, entscheiden gesetzliche Vertreter über medizinische Maßnahmen, wobei sie die Wünsche des Betroffenen möglichst berücksichtigen müssen. Für die Patientenverfügung gilt wie für die Vorsorgevollmacht: Je präziser die Formulierung, desto klarer kann im Bedarfsfall entsprechend den Wünschen des Betroffenen gehandelt werden. Mustertexte und Formulierungshilfen stellt beispielsweise das Bundesministerium für Justiz zur Verfügung.

Quellen:
Zentrales Vorsorgeregister
BMJ – Patientenverfügung
Verbraucherzentrale.de

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